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FAQ

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Kaufnebenkosten

Jeder Immobilienerwerb ist mit Kaufnebenkosten verbunden. So muss jeder Kauf in Deutschland notariell beglaubigt und im Grundbuch eingetragen werden. Die dabei entstehenden Kosten betragen etwa 1,5 bis 1,7 % des Kaufpreises. Zudem verlangt auch der Staat mit der Grunderwerbsteuer in Höhe von aktuell 6,5 % (in NRW) des Kaufpreises seinen Teil. Wird die Immobilie über einen Makler erworben, fallen weitere Ausgaben, meist in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises an. Damit rangieren sich die Kaufnebenkosten je nach Bundesland und Erwerbsituation zwischen 6 und 12 % des Kaufpreises.

Kommunalabgabengesetz (KAG)

Zu den Kommunalabgaben gehören v.a. die Gemeindesteuern,  Gebühren (Müllgebühren), Beiträge und die sonstigen an die Gemeinden zu entrichtenden Abgaben (z.B. Konzessionsabgaben). Diese Abgaben sind im Kommunalabgabengesetz beschrieben und festgelegt.

Leitungsrecht

Ein Leitungsrecht ist in Deutschland ein beschränktes dingliches Recht an einem fremden Grundstück und beinhaltet das Recht, eine oder mehrere Leitungen (Strom, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Telefon usw.) auf dem fremden Grundstück zu verlegen und zu betreiben.

Liegenschaftskataster

Unter Kataster wird im Allgemeinen ein Register, eine Liste oder eine Sammlung von Dingen oder Sachverhalten mit Raumbezug verstanden. Im engeren Sinne steht das Kataster, genauer gesagt das Liegenschaftskataster, für das flächendeckende Register sämtlicher Flurstücke (Parzellen, Grundstücke) und deren Beschreibung eines Landes. In einem beschreibenden Teil (Liegenschaftsbuch) und in Karten (Liegenschaftskarte) werden die geographische Lage, die baulichen Anlagen – die Liegenschaften –, sowie die Art der Nutzung und Größe beschrieben.

Nießbrauchrecht

Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB) einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens zu ziehen. Die häufigste Form des Nießbrauchs ist ein lebenslanges Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen. Hiervon zu unterscheiden ist das Wohnrecht, welches lediglich das Bewohnen/Nutzen eines Gebäudes oder Teilen eines Gebäudes gestattet, nicht jedoch die Fruchtziehung.

Nutzungsänderung

Eine Nutzungsänderung ist die Änderung der (genehmigten) Benutzungsart oder die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage. Auch die Nutzungsänderung ist grundsätzlich "Vorhaben" i.S. des § 29 BauGB, es sind daher die Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit einschlägig. Des Weiteren besteht für die Nutzungsänderung ebenso wie für die Errichtung, der Änderung und den Abriss einer baulichen Anlage das Erfordernis einer Baugenehmigung nach Maßgabe der Vorschriften in den Landesbauordnungen, wobei jedoch in den Landesbauordnungen eine Vielzahl von Nutzungsänderungen genehmigungsfrei gestellt werden.

Wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch mit Ihnen!

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