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FAQ

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Abbruchantrag

Für bauliche Anlagen sowie alle Anlagen und Einrichtungen, die keiner Baugenehmigung bedürfen, ist ein Abbruchantrag bzw. eine Abbruchgenehmigung nicht erforderlich. Dies gilt unter anderem auf für:

- Gebäude bis 300 m³ umbauten Raum
- Schwimmbecken
- Stellplätze für Kraftfahrzeuge
- Werbeanlagen
- …

Jedoch steht man in der Pflicht, die Anforderungen, die in diesem Gesetz, in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden § 65 Abs. 3 und 4 BauO NRW, einzuhalten.
Hat das Gebäude einen umbauten Raum von mehr als 300 m³ oder beinhaltet schadstoffhaltige Bauteile, muss ein Abbruchantrag gestellt werden. Dieser muss alle Formulare und Unterlagen (Zeichnungen, Lagepläne, Bescheinigungen, Konzepte etc.) sowie die Benennung des Abbruchsunternehmens enthalten und muss mindestens in vierfacher Ausfertigung eingereicht werden.

Altlast

Der umgangssprachlich anmutende Begriff Altlast bezeichnet in der Raumplanung einen abgrenzbaren Teil der Erdoberfläche, der infolge früherer menschlicher Tätigkeiten gesundheits- oder umweltschädliche Veränderungen des Bodens (Bodenkontamination) oder des Grundwassers (Grundwasserverschmutzung) aufweist, wodurch die durch Rechtsnormen geschützte Mindestqualität nicht mehr gegeben ist.

„Altlasten“ im Sinne dieses Gesetzes sind:

  • Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
  • Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Auflassungsvormerkung

In der Regel dauert es nach dem Abschluss eines Kaufvertrages einige Zeit, bis der neue Erwerber auch als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung wird der Erwerber davor geschützt, dass der Verkäufer die Immobilie eventuell noch ein zweites Mal veräußert.

Bauantrag

Der Bauantrag ist der Antrag des Bauherrn auf eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben. In Deutschland werden Einzelheiten durch die Bauordnung und die Bauvorlagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Im Normalfall ist für das Erstellen eines Bauantrags ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser (z. B. Architekt) erforderlich. Unter seiner Verantwortung werden die Bauvorlagepläne, Berechnungen usw. erstellt. Er unterzeichnet diese Unterlagen sowie die Bauantragsformulare, ebenso wie der Bauherr.

Baulast

Eine Baulast ist im Bauordnungsrecht der meisten deutschen Bundesländer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte dem Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Beispiel: Die Abstandflächen für ein Bauvorhaben können auf dem Baugrundstück nicht untergebracht werden. Der Nachbar gestattet die Eintragung einer Baulast, dass sich die fehlende Abstandsfläche auf sein Grundstück erstrecken kann.

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan. In einem Bebauungsplan wird die Art und Weise geregelt, in der eine Bebauung von Grundstücken möglich ist und die daraus resultierende Nutzung der von einer Bebauung freizuhaltenden Flächen. Erstellt wird ein Bebauungsplan von der zuständigen Gemeinde. Diese legt in einer Satzung zunächst fest, welche Nutzungen auf einer Fläche zulässig sind. In der Regel gilt ein Bebauungsplan nicht für das gesamte Gemeindegebiet, sondern für jeweils einen Teil davon, beispielsweise einen Ortsteil oder eine Grundstücksgruppe. Üblicherweise besteht ein Bebauungsplan aus zwei Teilen:

Teil A: Planzeichnung, welche im Maßstab 1:500 beziehungsweise 1:1000 bei größeren Plangebieten erstellt wird, und auf einer amtlichen Flurkarte basiert

Teil B: Text; hier finden sich die Vorgaben zur Bebauung in textlicher Form

Bestellerprinzip

Durch das Bestellerprinzip wurde geregelt, dass bei der Wohnungsvermittlung die Person die Maklerkosten übernehmen muss, die den Auftrag erteilt hat. Das kann je nach Fall sowohl der Vermieter als auch der Mieter sein. Grundsätzlich findet das Prinzip nur bei Vermietung, nicht aber bei Verkauf einer Immobilie Anwendung.

Brutto-Grundfläche

Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der, bezogen auf die jeweilige Gebäudeart, marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. Bei der Ermittlung des Flächeninhalts sind die den Regelherstellungskosten zu Grunde liegenden Berechnungsvorschriften anzuwenden. Nicht dazu gehören Grundflächen von nicht nutzbaren Dachgeschossen (Höhe < 1,25m) oder konstruktiv bedingten Hohlräumen (DIN 277).

Courtage

Die Courtage, auch Provision genannt, ist das zu zahlende Entgelt an den Makler für seine Tätigkeiten während des gesamten Immobiliengeschäftes und wird in der Regel nach Beurkundung des Kaufvertrages in Rechnung gestellt.

Denkmalschutz

Denkmalschutz dient dem Schutz von Kulturdenkmalen und kulturhistorisch relevanten Gesamtanlagen (Ensembleschutz). Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Denkmale dauerhaft erhalten und nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden, und dass Kulturgüter dauerhaft gesichert werden. Die rechtliche Definition und Rahmenbedingungen für den Denkmalschutz werden durch das Denkmalrecht festgelegt.

Wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch mit Ihnen!

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