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FAQ

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Erschließungskosten

Der Erschließungsbeitrag ist eine vom Grundstückseigentümer zu entrichtende Kommunalabgabe, mit der die Kommune die Erschließung eines Grundstücks, insbesondere eines Baugrundstückes, finanziert. Erschließung bedeutet dabei die Herstellung der Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken durch Anschluss an Ver- und Entsorgungsnetze wie Elektrizität, Gas, öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation (technische Erschließung) sowie den Anschluss an das Wegenetz (verkehrsmäßige Erschließung). Der Erschließungsbeitrag wird als Kostenersatz für die Herstellung von Teilanlagen einer Straße wie die Fahrbahn, Mischflächen, Gehwege, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkflächen, Radwege, Verkehrsgrün sowie die Kosten für den Erwerb des Straßenlandes von den Gemeinden gefordert. Eine wichtige rechtliche Voraussetzung für die Beitragserhebung ist, dass die Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

Energieausweis

Der Energieausweis ist ein Dokument, das ein Gebäude energetisch bewertet. Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen der Energieausweise werden in Deutschland in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Man unterscheidet zwischen Bedarfs- und Verbrauchsenergieausweisen.

Bedarfsenergieausweis: Der Bedarfsenergieausweis wird mit Hilfe eines Energiebilanzverfahrens erstellt, bei dem viele verschiedene Faktoren des Primärenergiebedarfs eines Gebäudes berücksichtigt werden. Diese Methode erlaubt eine genauere Analyse von Schwachstellen und Verbesserungsmöglichkeiten, ist aber auch deutlich teurer.

Verbrauchsausweis: Der Verbrauchsausweis ist preisgünstiger, aber auch weniger aussagekräftig als der Bedarfsausweis. Er weist die tatsächlich verbrauchte Energiemenge des Gebäudes aus. Hierzu zählen die Heizung und Warmwasserbereitung. Beides wird in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche angegeben. Bei Nichtwohngebäuden kommen Werte für Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung hinzu. Meist werden hierzu die letzten drei Heizkostenabrechnungen benötigt. Da allerdings jeder Mensch auf individuelle Weise heizt, lassen sich auf Grundlage dieses Ausweises nur bedingt Aussagen über den künftigen Energieverbrauch machen.

Fälligkeitsmitteilung

Erst wenn alle Formalitäten beim Immobilienkauf erledigt sind wird der Käufer per Fälligkeitsmitteilung vom Notar schriftlich aufgefordert, den Kaufpreis zu entrichten.

Genehmigungsfreistellung

Eine Genehmigungsfreistellung, auch Freistellungsverfahren oder Kenntnisnahmeverfahren, ist ein in den Bauordnungen der Bundesländer geregeltes bauordnungsrechtliches Verfahren bei der Errichtung von kleineren und mittleren Bauvorhaben. Im Gegensatz zum sonst erforderlichen Baugenehmigungsverfahren findet keine Prüfung und Überwachung durch die Bauaufsichtsbehörde statt, sondern Bauherrn und Architekt obliegt eigenverantwortlich die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften.

Grundbesitzabgaben

Grundbesitzabgaben sind: Grundsteuern, Abfallgebühren, Straßenreinigungskosten, Abwassergebühren, Oberflächenwassergebühren, Winterdienst. Die Kommunen erteilen jährlich einen Bescheid über die Grundbesitzabgaben an den offenkundigen Eigentümer des jeweiligen Grundstücks.

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Belastungen verzeichnet sind. Geführt wird das jeweilige Grundbuch beim zuständigen Amtsgericht.

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die einmalig beim Erwerb eines Grundstücks erhoben wird. Voraussetzung ist eine Grunderwerbsteuerpflicht gemäß dem Grunderwerbsteuergesetz. Der Steuersatz in NRW beträgt derzeit 6,5 %. Steuerschuldner sind bei einem Grundstückskaufvertrag der Käufer und der Verkäufer als Gesamtschuldner. Jedoch wird in den meisten Grundstückskaufverträgen vereinbart, dass der Käufer die Zahlung alleinig übernimmt. Eine derartige Vereinbarung ist jedoch für das Finanzamt nicht bindend. Falls mehrere Personen Erwerber der Immobilie sind, z.B. ein Ehepaar, wird die Grunderwerbsteuer entsprechend aufgeteilt. Der Grunderwerbsteuer unterliegen nur inländische Grundstücke. Das sind in erster Linie: unbebaute Grundstücke, Gebäude, Anteile an Grundstücken (Miteigentumsanteile, z.B. bei mehreren Eigentümern), Eigentumswohnungen, Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund und Boden.

Grundschuld

Die Grundschuld ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die Grundschuld wird regelmäßig als Kreditsicherheit verwendet.
In der Definition der Grundschuld unterscheidet man zwischen Briefgrundschuld und Buchgrundschuld. Die Buchgrundschuld wird ausschließlich in das Grundbuch eingetragen, während für die Briefgrundschuld zusätzlich ein Grundschuldbrief ausgestellt wird. Die Briefgrundschuld dient als Absicherung für einen Kredit, meist eine Baufinanzierung. Die Briefgrundschuld erlaubt es dem Kreditinstitut, das im Besitz des Grundschuldbriefes ist, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit als Besitzer in das Grundbuch eingetragen zu werden und damit das Recht erhält das Grundstück zu veräußern. Mit dem Verkauf wird dann die nicht bediente Kreditsumme getilgt. Ist die Briefgrundschuld einmal eingetragen, hat der Schuldner keine Möglichkeit mehr selbst sein Eigentum zu veräußern. Er tritt mit der Briefgrundschuld alle seine Rechte ab, solange die Kreditschuld nicht beglichen ist. Ist die Kreditschuld komplett getilgt, wird der Besitzer wieder in das Grundbuch eingetragen und erhält damit auch alle seine Rechte zurück das Grundstück zu veräußern.

Wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch mit Ihnen!

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